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Förderung der Digitalisierung in der Pflege

Veröffentlicht am 01.08.2024

Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen haben die Möglichkeit, eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Anschaffung digitaler oder technischer Ausstattung zu erhalten. Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die Qualität der Pflege zu verbessern, das Pflegepersonal zu entlasten und die Effizienz der Pflegeprozesse zu steigern. Durch gezielte Investitionen in moderne Technologien können Pflegeeinrichtungen von zahlreichen Vorteilen profitieren und sich den Herausforderungen der Zukunft besser stellen.

Die Förderung im Detail

Die Förderung der Digitalisierung in der Pflege, wie sie in § 8 Abs. 8 SGB XI beschrieben ist, bietet Pflegeeinrichtungen eine wertvolle Möglichkeit, eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Anschaffung und Implementierung digitaler oder technischer Ausstattung zu erhalten. Diese Förderung ist ein zentraler Bestandteil des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG), mit dem die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessert und die Qualität der Pflege nachhaltig gesteigert werden sollen.

Welche digitalen Technologien sind förderfähig?

Die Förderung umfasst ein breites Spektrum an Technologien, die in der Pflege eingesetzt werden können. Dazu gehören unter anderem:

  • Elektronische Dokumentation: Systeme, die eine digitale Erfassung und Verwaltung von Pflegedaten ermöglichen, um den Pflegeprozess transparenter und effizienter zu gestalten.
  • Telemedizinische Anwendungen: Technologien, die die Fernüberwachung von Patienten ermöglichen und den Zugang zu medizinischer Beratung und Betreuung erleichtern.
  • Assistenzsysteme: Intelligente Hilfsmittel, die das Pflegepersonal bei der Arbeit unterstützen, z. B. Hebe- und Transferhilfen oder intelligente Pflegebetten.
  • Kommunikationssysteme: Lösungen, die die Kommunikation zwischen Pflegekräften, Patienten und Angehörigen verbessern, z. B. Videotelefonie oder sichere Messaging-Dienste.

Wie erfolgt die Förderung Digitalisierung Pflege?

Die Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses von bis zu 40 %, höchstens jedoch 12.000 Euro, den die Pflegeeinrichtungen bei den Pflegekassen beantragen können. Grundsätzlich müssen die Einrichtungen einen Antrag stellen und nachweisen, dass die geförderten Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegequalität und zur Entlastung des Pflegepersonals beitragen.

Vorteile der Digitalisierung

  • Entlastung des Pflegepersonals: Durch den Einsatz digitaler Hilfsmittel können Routineaufgaben automatisiert und damit das Pflegepersonal entlastet werden.
  • Verbesserung der Pflegequalität: Elektronische Dokumentationssysteme ermöglichen eine genauere und schnellere Erfassung von Patientendaten und verbessern so die Pflegequalität.
  • Effizienzsteigerung: Digitale Technologien tragen zur Optimierung von Pflegeprozessen bei, wodurch Zeit und Ressourcen eingespart werden können.
  • Bessere Kommunikation: Durch digitale Kommunikationsmittel kann der Austausch zwischen Pflegekräften, Patienten und Angehörigen verbessert werden.

Digitalisierung im Pflegeheim:
Mehr Lebensqualität durch moderne Technik

Steigender Pflegebedarf, anhaltender Personalmangel und hohe Anforderungen an die Sicherheit der Bewohner sind nur einige der Herausforderungen, denen sich Pflegeeinrichtungen täglich stellen müssen. Die Digitalisierung im Pflegeheim kann hier Abhilfe schaffen, indem sie innovative Lösungen zur Optimierung von Arbeitsabläufen, zur Verbesserung der Pflege und zur Erhöhung der Sicherheit bietet.  Weiterlesen


Haftungsausschluss

Die Informationen in diesem Beitrag dienen allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche oder fachliche Beratung dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernehmen wir keine Gewähr. Pflegeeinrichtungen sollten sich bei den zuständigen Stellen über die aktuellen Förderbedingungen informieren. Bei speziellen rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Quellen:
Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI


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